| Geisterradfahrer - erhöhter Haftungsanteil |
| Zwar haftet ein Autofahrer
wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs bei einem Zusammenstoß
mit einem vorschriftswidrig fahrenden Fahrradfahrer i.d.R. mit 2/3, der
Haftungsanteil des Radfahrers erhöht sich jedoch, wenn mehrere Verkehrsverstöße
vorliegen. Dies war vorliegend der Fall, der Fahrradfahrer fuhr in der
falschen Richtung, war im Dunkeln schlecht sichtbar und hatte darüber
hinaus ein Warnlicht an einer Garagenausfahrt mißachtet. In der Folge
wurde die Haftungsquote des Radfahrers von 1/3 auf 2/3 angehoben.
AG München, 3.8.2007 - Az: 344 C 26559/05 |