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Geisterradfahrer - erhöhter Haftungsanteil
Zwar haftet ein Autofahrer wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs bei einem Zusammenstoß mit einem vorschriftswidrig fahrenden Fahrradfahrer i.d.R. mit 2/3, der Haftungsanteil des Radfahrers erhöht sich jedoch, wenn mehrere Verkehrsverstöße vorliegen. Dies war vorliegend der Fall, der Fahrradfahrer fuhr in der falschen Richtung, war im Dunkeln schlecht sichtbar und hatte darüber hinaus ein Warnlicht an einer Garagenausfahrt mißachtet. In der Folge wurde die Haftungsquote des Radfahrers von 1/3 auf 2/3 angehoben.

AG München, 3.8.2007 - Az: 344 C 26559/05