| Abbiegen von vorfahrtsberechtigter Straße - Mithaftung bei Unfall? |
| Der Fahrer unterliegt beim
Abbiegen von einer vorfahrtsberechtigten Straße bei der Durchsetzung
seines Vorfahrtsrechts weitgehenden Einschränkungen, wenn er in eine
Straße mit größerer Verkehrsbedeutung einbiegt und Ausbau
oder Gestaltung Anlaß für Zweifel an der Qualifikation zur Vorfahrtsberechtigung
geben und die Verkehrsfläche zudem von einem von links kommenden Benutzer
der Straße nicht eingesehen werden kann. In einer solchen Situation
muß sich der Vorfahrtsberechtigte so vorsichtig in den Verkehr hineintasten
wie ein Wartepflichtiger. Kommt es zu einem Unfall, weil der Fahrer beim
Abbiegen nicht die erforderliche Vorsicht und Rücksicht angewendet
hat, so kann dies eine Mithaftung von 33% begründen. Hierbei sind
die unterschiedlichen Verschuldensbeiträge der Beteiligten abzuwägen.
OLG Rostock, 23.2.2007 - Az: 8 U 48/06 |