|ANWALTONLINE| >> |URTEILE| >> |UNFALL|
Mithaftung bei Unfall trotz Vorfahrtsrechts?
Im vorliegenden Fall war es zu einem Unfall an einer abgelegenen Kreuzung gekommen, an der "rechts vor links" galt. Die klagende Partei hatte lediglich darauf geachtet, ob sich ein Fahrzeug von rechts näherte und nicht den von links kommenden Verkehr beachtet. Daher nahm diese das von links kommende Fahrzeug des Beklagten nicht wahr und es kam zu einem Zusammenstoß. Der Beklagte mußte in diesem Fall lediglich 2/3 des Schadens tragen, da die klagende Partei den Unfall mitverursachte. Gerade auf Straßen abseits des Durchgangsverkehrs wo man verleitet ist, nicht mit dem Auftauchen weiterer Fahrzeuge zu rechnen, ist auch auf von links kommenden Verkehr zu achten, da mit einem entsprechend unvorsichtigem Verhalten des von links kommenden Verkehrs zu rechnen ist.

OLG Koblenz, 13.2.2006 - Az: 12 U 25/05