| Mithaftung bei Unfall trotz Vorfahrtsrechts? |
| Im vorliegenden Fall war
es zu einem Unfall an einer abgelegenen Kreuzung gekommen, an der "rechts
vor links" galt. Die klagende Partei hatte lediglich darauf geachtet, ob
sich ein Fahrzeug von rechts näherte und nicht den von links kommenden
Verkehr beachtet. Daher nahm diese das von links kommende Fahrzeug des
Beklagten nicht wahr und es kam zu einem Zusammenstoß. Der Beklagte
mußte in diesem Fall lediglich 2/3 des Schadens tragen, da die klagende
Partei den Unfall mitverursachte. Gerade auf Straßen abseits des
Durchgangsverkehrs wo man verleitet ist, nicht mit dem Auftauchen weiterer
Fahrzeuge zu rechnen, ist auch auf von links kommenden Verkehr zu achten,
da mit einem entsprechend unvorsichtigem Verhalten des von links kommenden
Verkehrs zu rechnen ist.
OLG Koblenz, 13.2.2006 - Az: 12 U 25/05 |