| Abrechnung bei Unfallschaden auf Neuwagenbasis |
| Ein Fahrzeugschaden, der
bei einem Verkehrsunfall an einem 15 Tage altem Fahrzeug mit einer Laufleistung
von 412 km entstanden ist, berechtigt den Geschädigten auch dann auf
Neuwagenbasis abzurechnen, wenn nur ein Heckabschlußblech neu eingeschweißt
und eine neue Fahrzeug-Ident-Nummer eingeschlagen werden muß und
diese Reparaturen bei sorgfältigster Arbeit nur von einem Fachmann
erkannt werden können. Die Reparatur ist bei Kosten i.H.v. 13% des
Neupreises als erheblich anzusehen, insbesondere weil die Schweißarbeiten
zum Verlust der Herstellergarantie hinsichtlich des werksseitigen Korrosionsschutzes
führen können.
LG Mönchengladbach, 25.10.2005 - Az: 5 S 53/05 |