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Auffahrunfall und Anscheinsbeweis
Es hat derjenige, der auf den Vordermann aufgefahren ist, den Beweis des ersten Anscheins gegen sich, daß entweder der erforderliche Sicherheitsabstand nicht eingehalten wurde, es an der erforderlichen Aufmerksamkeit mangelte oder aber die Geschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepaßt wurde.

OLG Düsseldorf, 4.11.2005 - Az: I-1 U 152/03