| Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif - ersatzfähig? |
| Ein "Unfallersatztarif"
ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß
§ 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber
dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht
rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch
die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung
erforderlich sind.
Einen ungerechtfertigt überhöhten "Unfallersatztarif" kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, daß ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. BGH, 19.4.2005 - Az: VI ZR 37/04 |