| Schleuderunfall unklärbar – wer haftet? |
| Kommt ein Fahrzeug auf
glatter Fahrbahn ins Schleudern, so kann angenommen werden, daß entweder
nicht mit angepaßter Geschwindigkeit gefahren wurde oder ein unangepaßtes
Manöver durchgeführt wurde. Kann der genaue Unfallhergang, bei
dem das schleudernde ein anderes Fahrzeug beschädigt hat, nicht geklärt
werden so ist von schuldhafter Verursachung durch den Schleudernden auszugehen.
Kann der Geschädigte nicht nachweisen, daß der Unfall für
ihn unabwendbar war, so muß er aufgrund der Betriebsgefahr 1/3 des
Schadens tragen.
OLG Frankfurt, 18.11.2004 – Az: 26 U 53/04 |