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Schleuderunfall unklärbar – wer haftet?
Kommt ein Fahrzeug auf glatter Fahrbahn ins Schleudern, so kann angenommen werden, daß entweder nicht mit angepaßter Geschwindigkeit gefahren wurde oder ein unangepaßtes Manöver durchgeführt wurde. Kann der genaue Unfallhergang, bei dem das schleudernde ein anderes Fahrzeug beschädigt hat, nicht geklärt werden so ist von schuldhafter Verursachung durch den Schleudernden auszugehen. Kann der Geschädigte nicht nachweisen, daß der Unfall für ihn unabwendbar war, so muß er aufgrund der Betriebsgefahr 1/3 des Schadens tragen.

OLG Frankfurt, 18.11.2004 – Az: 26 U 53/04