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Auffahrender haftet auch bei unnötigem und unverhofftem BremsenInsbesondere in großstädtischen
Kreuzungsbereichen überwiegt i.a. der Haftungsanteil des Auffahrenden
auch dann, wenn der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund unverhofft stark
abbremst. Fehlbedienungen wie z.B. das versehentliche Einlegen des Rückwärtsganges
sind in diesem Bereich nicht selten.
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