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Auffahrender haftet auch bei unnötigem und unverhofftem Bremsen

Insbesondere in großstädtischen Kreuzungsbereichen überwiegt i.a. der Haftungsanteil des Auffahrenden auch dann, wenn der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund unverhofft stark abbremst. Fehlbedienungen wie z.B. das versehentliche Einlegen des Rückwärtsganges sind in diesem Bereich nicht selten.

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