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Bedeutender Schaden ab 1.300 EuroEin bedeutender Schaden
i.S.d. § 69 Abs. 2, Ziffer 3 StGB (Entzug der Fahrerlaubnis beim Entfernen
vom Unfallort trotz eines bedeutenden Schadens an fremden Sachen) liegt
ab einem Schaden vom 1.300 Euro vor.
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