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Nicht immer ist der Hintermann alleine Schuld
Auch bei einem Auffahrunfall ist der Hintermann nicht immer alleine haftbar. Auf der Autobahn, wo der Unfall auch durch einen plötzlichen Spurwechsel des Vorausfahrenden zustande gekommen sein kann, ist eine gemeinsame Haftung angemessen.
Im vorliegenden Fall wurde vorgebracht, daß der Auffahrende den nötigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe, während dem Vorausfahrenden vorgeworfen wurde, er habe plötzlich die Spur gewechselt.
Nach Ansicht des OLG ist eine Haftungsteilung anzuwenden, wenn der tatsächliche Unfallhergang nicht zweifelsfrei zu klären ist und die Angaben des Auffahrenden nachvollziehbar sind.

OLG Saarland – Az: 4 U 290/04-31/05