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Auch unbrauchbares Gutachten muß erstattet werden
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Schadensfeststellung sind grundsätzlich vom Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen. Dies gilt auch dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist. Ein anderes gilt nur dann, wenn die Ungeeignetheit des Gutachtens vom Geschädigten zu vertreten ist.

KG Berlin, 15.11.2004 – Az: 12 U 18/04