| Auch unbrauchbares Gutachten muß erstattet werden |
| Die Kosten eines Sachverständigengutachtens
zur Schadensfeststellung sind grundsätzlich vom Unfallverursacher
oder dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen. Dies gilt auch dann, wenn
das Gutachten objektiv ungeeignet ist. Ein anderes gilt nur dann, wenn
die Ungeeignetheit des Gutachtens vom Geschädigten zu vertreten ist.
KG Berlin, 15.11.2004 – Az: 12 U 18/04 |