| Mehrwertsteuer muß nachgewiesen werden |
| Will ein Geschädigter
die bei der Reparatur angefallene Mehrwertsteuer ersetzt haben, so sind
die Kosten durch Rechnung oder Quittung nachzuweisen. Ein solcher Nachweis
entfällt auch dann nicht, wenn der Geschädigte beweisen kann,
daß bei der in Eigenregie durchgeführten Reparatur ausschließlich
Neuteile verwendet wurde.
Bei Eigenreparatur und Nachweis der ordnungsgemäßen Reparatur, so steht für die Dauer der Reparatur auch Nutzungsausfall. Als Dauer ist die gem. Gutachten geschätzte Reparaturzeit zum Ansatz zu bringen. LG Frankfurt/Oder - Az: 15 S 309/03 |