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Bei Restwertermittlung müssen Sondermärkte nicht berücksichtigt werdenEs besteht keine Verpflichtung
des den Restwert eines Unfallfahrzeuges ermittelnden Sachverständigen,
Angebote auf dem Geschädigten nicht ohne weiteres zugänglichen
Sondermärkten der Verwertungsbetriebe, Restwertehändler oder
Anbieter elektronischer Restwertebörsen einzuholen.
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