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Ausfallentschädigung für Unfallwagen!

Allein der Wegfall der ständigen Verwendbarkeit des Fahrzeuges kann als Schaden angesehen werden, so daß ein Anspruch auf angemessene Entschädigung gegen den Unfallverursacher besteht. Voraussetzung für einen Anspruch ist jedoch, daß der Halter oder ein Angehöriger während der Reparaturzeit das Fahrzeug tatsächlich nutzen wollte und ein Ausweichen auf einen Zweitwagen nicht zumutbar oder möglich war.
OLG Koblenz - Az: 12 U 1356/02
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