| Ausfallentschädigung für Unfallwagen! |
| Allein der Wegfall der
ständigen Verwendbarkeit des Fahrzeuges kann als Schaden angesehen
werden, so daß ein Anspruch auf angemessene Entschädigung gegen
den Unfallverursacher besteht. Voraussetzung für einen Anspruch ist
jedoch, daß der Halter oder ein Angehöriger während der
Reparaturzeit das Fahrzeug tatsächlich nutzen wollte und ein Ausweichen
auf einen Zweitwagen nicht zumutbar oder möglich war.
OLG Koblenz - Az: 12 U 1356/02 |