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Abkürzung über die Tankstelle...

Allein der Umstand, daß ein Verkehrsteilnehmer ein Tankstellengelände nur zum Zweck der Abkürzung nutzt, rechtfertigt noch keine Haftungserhöhung, wenn dieser hierbei mit einem anderen Fahrzeug kollidiert. Vielmehr sind die regulären Haftungsbestimmungen anzuwenden.

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