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Abkürzung über die Tankstelle...Allein der Umstand, daß
ein Verkehrsteilnehmer ein Tankstellengelände nur zum Zweck der Abkürzung
nutzt, rechtfertigt noch keine Haftungserhöhung, wenn dieser hierbei
mit einem anderen Fahrzeug kollidiert. Vielmehr sind die regulären
Haftungsbestimmungen anzuwenden.
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