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Beim Überholen Sperrfläche überfahren
Es besteht keine doppelte Rückschaupflicht eines Verkehrsteilnehmers, der sich an einer einer straßenmittig schraffierten Sperrfläche auf die unmittelbar danach beginnende zweite Fahrspur einordnet.
Kollidiert der Verkehrsteilnehmer nun mit einem anderen Fahrzeug, welches unter Mißachtung der Sperrfläche rechtswidrig überholt, ohne abzuwarten, auf welche Spur der vorausfahrende Wagen wechselt, so trifft den Vorausfahrenden kein Mitverschulden. Hier wiegt das Verschulden des Überholenden so schwer, daß eine Haftung selbst unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr ausscheidet.

LG Dortmund – Az: 15 S 277/02