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Kollision bei stehendem Verkehr

Fährt ein Kraftfahrer mit einem Auto in eine Lücke, die sich auf der mittleren Fahrspur zwischen zwei Fahrzeugen befindet, so weit hinein, dass er vom Fahrer des dort wartenden Autos bemerkt werden müsste, so trifft diesen ein Verschulden, wenn er beim Anfahren mit dem schräg vor Ihm (noch) stehenden Auto kollidiert. Sollte nicht aufklärbar sein, ob der Wartende beispielsweise mittels Handzeichen sein Einverständnis für den Spurwechsel erteilt hat, so stellt der Unfall kein unabwendbares Ereignis für den die Spur wechselnden Kraftfahrer dar. Er muss daher für die erhöhte Betriebsgefahr mit 30% des Schadens einstehen.
OLG Köln - Az: 19 U 118/02
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