Fährt ein Kraftfahrer
mit einem Auto in eine Lücke, die sich auf der mittleren Fahrspur
zwischen zwei Fahrzeugen befindet, so weit hinein, dass er vom Fahrer des
dort wartenden Autos bemerkt werden müsste, so trifft diesen ein Verschulden,
wenn er beim Anfahren mit dem schräg vor Ihm (noch) stehenden Auto
kollidiert. Sollte nicht aufklärbar sein, ob der Wartende beispielsweise
mittels Handzeichen sein Einverständnis für den Spurwechsel erteilt
hat, so stellt der Unfall kein unabwendbares Ereignis für den die
Spur wechselnden Kraftfahrer dar. Er muss daher für die erhöhte
Betriebsgefahr mit 30% des Schadens einstehen.