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Auf unbeleuchteter Landstraße gilt nachts das Sichtfahrgebot!
Fährt ein Kraftfahrer nachts auf einer unbeleuchteten Landstraße, so hat er seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass er im Bereich einer überschaubaren und durch Abblendlich ausgeleuchteten Strecke auch vor unbeleuchteten Hindernissen abbremsen oder ausweichen kann.
Wird das Sichtfahrgebot nicht befolgt, so trifft den Fahrzeughalter bei einem Unfall zumindest eine Teilschuld.
Im vorliegenden Fall hatte der Kraftfahrer beim Überholen eine Gruppe Soldaten in Tarnkleidung übersehen und einige schwer verletzt. Das überwiegende Verschulden wurde jedoch bei den Soldaten gesehen (70%), da diese neben der Tarnkleidung auch ohne vorschriftsmäßige Beleuchtung und auf der falschen Straßenseite gingen.

OLG Koblenz - Az: 12 U 1726/01