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Bei Alkohol erhöht sich die Haftungsquote nicht zwangsläufig
Die Haftungsquote wird aufgrund von Alkoholkonsum eines der Beteiligten eines Unfalls nicht zwangsläufig erhöht. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Fahruntüchtigkeit nach Alkoholkonsum sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt hat. Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war dieser Nachweis nicht gelungen.

OLG Saarbrücken - Az: 3 U 514/02-52