| Bei Alkohol erhöht sich die Haftungsquote nicht zwangsläufig |
| Die Haftungsquote wird
aufgrund von Alkoholkonsum eines der Beteiligten eines Unfalls nicht zwangsläufig
erhöht. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Fahruntüchtigkeit
nach Alkoholkonsum sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt hat. Im
der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war dieser Nachweis nicht gelungen.
OLG Saarbrücken - Az: 3 U 514/02-52 |