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Auch unrichtiges Gutachten ist vom Unfallgegner zu bezahlen
Auch dann, wenn sich das Gutachten eines Sachverständigen als unbrauchbar erweist, sind die Kosten für dieses zu ersetzen. Ein anderes gilt allenfalls dann, wenn der Geschädigte schuldhaft einen ungeeigneten Gutachter ausgesucht hatte, diesem gegenüber falsche Angaben machte oder mit diesem bewusst in betrügerischer Absicht zusammengearbeitet hat.

OLG Saarbrücken - Az: 3 U 292/02-34