| Altersunterhalt kann bei Unfalltod des Kindes von Eltern verlangt werden |
| Der Unfallverursacher eines
bei einem Unfall getöteten Kindes schuldet den Eltern des Getöteten
im Alter notfalls Unterhalt. Dies kann gerichtlich festgestellt werden,
da bei Bedürftigkeit der Eltern deren Kind für den Unterhalt
hätte sorgen müssen. Diese Pflicht ist prinzipiell auf den Verursacher
übergegangen, so daß aus Gründen der Rechtssicherheit ein
Interesse an der Feststellung besteht, auch dann wenn mit der Bedürftigkeit
nicht konkret zu rechnen ist.
Es genügt, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung damit zu rechnen ist, daß der Getötete jemals hätte Unterhalt zahlen müssen. Dies ist regelmässig der Fall, wenn das Unfallopfer körperlich und geistig normal entwickelt war. OLG Koblenz - Az: 12 U 1035/01 |