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Wildschaden muß bewiesen werden

Behauptet ein Fahrer, daß ein Unfall auf einer Landstraße bei einem Ausweichmanöver wegen eines Rehs passierte, so ist dies vom Geschädigten zu beweisen.
Vorliegend bestanden erhebliche Bedenken an dieser Behauptung: Bei der Unfallaufnahme mit der Polizei war von einem Reh keine Rede, der Beifahrer konnte den Unfallhergang ebenfalls
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