Hat ein Fahrzeughalter
nach Angaben des Finanzamtes die Kfz-Steuer nicht bezahlt, so muss die
Zulassungsstelle das Auto ohne weitere Nachprüfung des Falls stilllegen.
Es kommt nicht darauf an, ob die Kfz-Steuerforderung des Finanzamtes dem
Grunde und der Höhe nach zutreffend ist. Die Straßenverkehrsbehörde
(Zulassungsstelle) ist an den Antrag des Finanzamtes gebunden und hat weder
eine gesetzliche Zuständigkeit, die behauptete Steuerschuld zu prüfen,
noch die erforderliche Sachkunde zur Überprüfung von Steuerforderungen.
Hierfür ist allein das Finanzamt zuständig, gegen dessen Entscheidung
der Rechtsweg zum Finanzgericht beschritten werden kann.