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Zur kraftfahrzeugsteuerlichen Einstufung eines Pick-upPkw sind danach solche
Kraftfahrzeuge (Kfz), die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung
von nicht mehr als neun Personen (einschl. Fahrer) geeignet und bestimmt
sind. Ob ein Kfz nach Bauart und Ausstattung hierzu oder zur Beförderung
von Gütern bestimmt ist (dann Lkw, § 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG), ist
anhand seiner objektiven Beschaffenheit unter Berücksichtigung aller
Merkmale in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Als für die Einstufung
relevante Merkmale zu berücksichtigen sind nach ständiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung z.B. die Zahl der Sitzplätze, die Größe
der Ladefläche, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die
Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung
der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells,
die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit,
das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption
des Herstellers. Dies gilt nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
mit Wirkung ab dem 01. Mai 2005 auch für Kfz mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von über 2,8 t (BFH, 9.4.2008 - Az: II R 62/07). Dabei
kann kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs als von vornherein
allein entscheidend angesehen werden, mag auch einzelnen Merkmalen ein
besonderes Gewicht zukommen und eine Zuordnung als Pkw oder anderes Fahrzeug
besonders nahe legen (BFH, 7.11.2006 - Az: VII B 79/06). Die Einstufung
des Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde hat dagegen kraftfahrzeugsteuerrechtlich
keine Bindungswirkung (BFH, 21.8.2006 - Az: VII B 333/05).
Im zu entscheidenden Fall handelte es sich daher bei dem fraglichen aus den USA importierten Pick-Ups kraftfahrzeugsteuerrechtlich um einen Pkw und nicht um ein "anderes Fahrzeug" i.S. des § 8 Nr. 2 KraftStG, insbesondere nicht um einen Lkw wie vom Eigner geltend gemacht. |