| Besteuerung von Geländefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ab 1. Mai 2005 als PKW verfassungsgemäß |
| 1. Nach Aufhebung des §
23 Abs. 6a StVZO gilt ab 1. Mai 2005 auch für Kfz mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von über 2,8 t der von der Rechtsprechung des BFH entwickelte
Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Kfz zu beurteilen
ist, ob ein PKW oder ein LKW vorliegt. Soweit danach § 2 Abs. 2a KraftStG
die Rechtslage lediglich rückwirkend klarstellt, bestehen keine verfassungsrechtlichen
Bedenken, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.
2. Ergibt sich in Folge der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO eine Änderung der Bemessungsgrundlage, ist die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG neu festzusetzen. BFH, 9.4.2008 - Az: II R 62/07 |