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Kurzzeitkennzeichens ist keine erstmalige ZulassungDie Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens
für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten und dessen
Bindung an ein bestimmtes Fahrzeug begründet keine erstmalige Zulassung
des Fahrzeugs i. S. von § 3b Abs. 1 Satz 3 KraftStG.
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