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Kurzzeitkennzeichens ist keine erstmalige Zulassung

Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten und dessen Bindung an ein bestimmtes Fahrzeug begründet keine erstmalige Zulassung des Fahrzeugs i. S. von § 3b Abs. 1 Satz 3 KraftStG.

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