| Umsatzsteuer gibt es nur bei tatsächlichem Anfall |
| Ein Anspruch auf Ersatz
von Umsatzsteuer besteht seitens des Geschädigten bei einem wirtschaftlichen
Totalschaden nur dann, wenn ein Ersatz beschafft wurde oder aber das Fahrzeug
repariert wurde und tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.
BGH - Az: VI ZR 109/03 |