Wer im Winter auf schneeglatter Fahrbahn ein stehengebliebenes Fahrzeug anschiebt, wird bei dessen Betrieb tätig. Die Person hat sich beim Anschieben aber freiwillig in eine so nahe und unmittelbare Beziehung zu den Triebkräften des Pkw begeben, dass er nach Art seiner Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kfz-Betriebs mehr ausgesetzt war als die Allgemeinheit. Dies gilt namentlich, wenn der Motor in Betrieb war, der Betroffene eine körperliche Verbindung zu dem Fahrzeug herstellte und es gerade die Triebkräfte des Motors waren, die das Fahrzeug bewegten und mittelbar den Sturz des Betroffenen auslösten. Für die etwaigen Folgen des Sturzes haftet der Fahrer des Fahrzeuges nicht. Nach
§ 8 Nr. 2 StVG gelten die Vorschriften des
§ 7 StVG nicht, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Dem freiwillig Anschiebenden stehen also keine Schadensersatzansprüche gegen den Angeschobenen zu.