Steht fest, dass im Außenverhältnis zur Behörde mehrere Störer als Gesamtschuldner haften, dann muss im Innenverhältnis zwischen den Störern § 426 BGB gelten. § 426 I S.1 BGB bietet die Möglichkeit zum Innenausgleich unter mehreren Störern nach den zu § 254 BGB entwickelten Grundsätzen, soweit sich aus dem Innenverhältnis zwischen den Störern nichts Besonderes ergibt. Jedoch kommt hier die Wertung der
§ 7 I,
§ 17 III S.1 StVG zum Tragen. Danach werden dem Halter die mit dem die gesetzliche
Gefährdungshaftung begründenden Betrieb eines Kfz zusammenhängenden Gefahren zugerechnet. Dazu zählt insbesondere auch das Hinterlassen einer Ölspur.