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Beseitigung einer Ölspur auf einer öffentlichen Straße - wer zahlt?

Verkehrsrecht

Steht fest, dass im Außenverhältnis zur Behörde mehrere Störer als Gesamtschuldner haften, dann muss im Innenverhältnis zwischen den Störern § 426 BGB gelten. § 426 I S.1 BGB bietet die Möglichkeit zum Innenausgleich unter mehreren Störern nach den zu § 254 BGB entwickelten Grundsätzen, soweit sich aus dem Innenverhältnis zwischen den Störern nichts Besonderes ergibt. Jedoch kommt hier die Wertung der § 7 I, § 17 III S.1 StVG zum Tragen. Danach werden dem Halter die mit dem die gesetzliche Gefährdungshaftung begründenden Betrieb eines Kfz zusammenhängenden Gefahren zugerechnet. Dazu zählt insbesondere auch das Hinterlassen einer Ölspur.


BGH, 10.07.2014 - Az: III ZR 441/13

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