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Autohändler aufgepasst! - Facebook-Äußerung kann Werbung sein
Verkehrsrecht
Im zu entscheidenden Fall hatte ein Kfz-Händler auf seiner Facebook-Seite einen Beitrag über ein Kfz, das noch nicht auf dem deutschen Markt erhältlich ist, veröffentlicht. Bei der Veröffentlichung handelt es sich um Werbung im wettbewerbsrechtlichen Sinn.
Nach Art 2 lit a der Richtlinie 2006/114/EG fällt unter den Werbebegriff „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern“. Der Begriff der „Äußerung“ ist weit zu verstehen. Werbung liegt auch dann vor, wenn ein Unternehmen sich die Äußerungen Dritter, wie etwa wissenschaftliche Untersuchungen oder Presseberichte zu Werbezwecken zu eigen macht. Nicht anders ist es zu beurteilen, wenn sich ein Autohändler der Informationen aus einer Presse-Information des Herstellers bedient, und diese Informationen für den Kunden im Ganzen oder zu Teilen der Absatzförderung dienen.
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