Bei der Beurteilung der Frage, ob psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehöriger eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen, kommt dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, ob die Beeinträchtigungen auf die direkte Beteiligung des „Schockgeschädigten“ an dem
Unfall oder das Miterleben des Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind.
Es besteht kein
Schmerzensgeldanspruch bei „normaler“ Trauer über den Tod eines Angehörigen. Liegt aber ein Schockschaden vor, etwa weil der Tod des Angehörigen optisch und akustisch miterlebt wurde, kann aufgrund der übermässigen psychischen Belastung ein Schmerzensgeldanspruch bestehen.
Der BGH hat wiederholt ausgesprochen, dass die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung nicht voraussetzt, dass sie eine organische Ursache haben; es genügt vielmehr grundsätzlich die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingte Gesundheitsschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre.
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