Anhalten während des Wendens ist erlaubt

Verkehrsrecht

Das Wenden ist nach dem Regelungsgehalt des § 9 Abs. 5 StVO nicht nur dort erlaubt, wo dies ohne Anhalten möglich ist.

Bereits der Regelungszusammenhang steht diesem Rechtsverständnis entgegen:

Die Vorschrift regelt nicht nur das Wenden, sondern stellt dieselben Sorgfaltsanforderungen auch für das gleichermaßen gefahrenträchtige Fahrmanöver des Abbiegens in ein Grundstück auf.

Will ein Linksabbieger, der eine einspurige Fahrbahn benutzt, bei Gegenverkehr in ein Grundstück einbiegen, so muss er zunächst dem entgegenkommenden Verkehr den Vorrang gewähren.

Dies führt zwangsläufig dazu, dass er die Fahrbahn während seines Anhaltens blockiert und den gleichgerichteten Verkehr zu einem Anhalten zwingt.

Will man dies vermeiden, so wäre der Linksabbieger bei Gegenverkehr stets gehalten, von einem Abbiegen abzusehen, um sich unter Inkaufnahme eines Umwegs der Grundstückseinfahrt auf andere Weise zu nähern.

Eine solche Verhaltensweise wird der Lebenswirklichkeit des Straßenverkehrs in keiner Weise gerecht.

Vielmehr ist gerade ein kurzes Anhalten nicht nur im Anwendungsbereich des § 9 StVO, sondern auch in Erfüllung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots mit Blick auf die heutige Verkehrsdichte kaum je zu vermeiden.

Die hieraus resultierenden Gefahren sind der Teilnahme am Straßenverkehr gewissermaßen immanent und von Verkehrsteilnehmern, die das Gebot des § 1 Abs. 1 StVO beachten, ohne weiteres beherrschbar.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von 3Sat *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.134 Bewertungen) - Bereits 358.954 Beratungsanfragen

Vielen Dank für die schnelle und wirklich sehr gut erklärte, hilfreiche Antwort.

Verifizierter Mandant

Vielen herzlichen Dank! Wir wurden höchst kompetent und ausführlich beraten! Das Anliegen wurde gelöst. Herr Dr. Voß hat jederzeit schnell ...

Verifizierter Mandant