Das Wenden ist nach dem Regelungsgehalt des
§ 9 Abs. 5 StVO nicht nur dort erlaubt, wo dies ohne Anhalten möglich ist.
Bereits der Regelungszusammenhang steht diesem Rechtsverständnis entgegen:
Die Vorschrift regelt nicht nur das Wenden, sondern stellt dieselben Sorgfaltsanforderungen auch für das gleichermaßen gefahrenträchtige Fahrmanöver des Abbiegens in ein Grundstück auf.
Will ein Linksabbieger, der eine einspurige Fahrbahn benutzt, bei Gegenverkehr in ein Grundstück einbiegen, so muss er zunächst dem entgegenkommenden Verkehr den Vorrang gewähren.
Dies führt zwangsläufig dazu, dass er die Fahrbahn während seines Anhaltens blockiert und den gleichgerichteten Verkehr zu einem Anhalten zwingt.
Will man dies vermeiden, so wäre der Linksabbieger bei Gegenverkehr stets gehalten, von einem Abbiegen abzusehen, um sich unter Inkaufnahme eines Umwegs der Grundstückseinfahrt auf andere Weise zu nähern.
Eine solche Verhaltensweise wird der Lebenswirklichkeit des Straßenverkehrs in keiner Weise gerecht.
Vielmehr ist gerade ein kurzes Anhalten nicht nur im Anwendungsbereich des § 9 StVO, sondern auch in Erfüllung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots mit Blick auf die heutige Verkehrsdichte kaum je zu vermeiden.
Die hieraus resultierenden Gefahren sind der Teilnahme am Straßenverkehr gewissermaßen immanent und von Verkehrsteilnehmern, die das Gebot des
§ 1 Abs. 1 StVO beachten, ohne weiteres beherrschbar.
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