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Auch für Mofafahrer gilt: Nerven verboten!

Verkehrsrecht

Zu Recht hat die Kreisverwaltung Mainz-Bingen einem Mann aus Rheinhessen (Antragsteller) wegen Ungeeignetheit das Führen von (erlaubnisfreien) Mofas im Straßenverkehr untersagt. Dies ergibt sich aus einem Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz, mit dem die Richter den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für seine noch bei Gericht anhängige Klage abgelehnt haben.

Der Antragsteller hat in zahlreichen Fällen bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen gegen Strafgesetze verstoßen. Nachdem er schon keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge mehr besaß, beging er mehrere Straftaten mit einem Mofa, weswegen er wegen Nötigung, Beleidigung und Sachbeschädigung bestraft wurde.

In der Folge forderte die Kreisverwaltung den Antragsteller auf, zwecks Klärung seiner Geeignetheit zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachkam, untersagte ihm die Kreisverwaltung das Führen von Mofas im Straßenverkehr.

Seinen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen seiner hiergegen erhobenen Klage haben die Richter der 3. Kammer mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Die Behörde habe zu Recht wegen der zahlreichen Verstöße des Antragstellers gegen Strafgesetze im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen angenommen, dass dem Antragsteller die Eignung zum Führen eines Mofas fehlt, deshalb die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert und nach dessen Nichtvorlage die angefochtene Untersagungsverfügung erlassen. Es sei auch nicht unverhältnismäßig, dem Antragsteller das Führen von Mofas gänzlich zu untersagen. Denn er begehe seine Straftaten seit vielen Jahren mehr oder minder nach demselben Muster, indem er durch gezieltes Verhalten den nachfolgenden Verkehr behindere, mit entsprechenden Gefährdungen für diesen. Außerdem sei nicht zu erwarten, dass sich sein Verhalten bessern wird. Dies belege der Aufkleber an seinem Mofa mit der Aufschrift: „Ich fahre so, um Sie zu nerven.“


VG Mainz, 23.08.2011 - Az: 3 K 718/11.MZ

Quelle: PM des VG Mainz

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