Im vorliegenden Fall wurde
ein Fahrzeug von einem öffentlichen Parkplatz abgeschleppt, weil es
nicht zugelassen und auch nicht fahrbereit war. Der Halter verweigerte
die Zahlung der Kosten, weil er (angeblich) zum Zeitpunkt des Abschleppens
weder Halter noch Eigentümer des Fahrzeugs war. Es gab an, den Wagen
nach der Stilllegung ausgeschlachtet und die Karosserie dann über
eBay als Schrott verkauft zu haben. Dies hatte er aber der Zulassungsstelle
nicht angezeigt. Der Käufer sei ihm unbekannt. Das Gericht folgte
der Argumentation nicht. Wenn der Halter oder Eigentümer keinen Verwertungsnachweis
eines anerkannten Demontagebetriebs über die endgültige Beseitigung
des Altfahrzeugs vorlegen kann oder die entgültige Entfernung aus
dem Verkehr nicht der Zulassungsbehörde erklärt hat, so haftet
er weiterhin für den Verbleib der Karosserie. Daher musste der Halter
sowohl die Abschleppkosten tragen als auch die Entsorgung nach den gesetzlichen
Vorschriften vornehmen.