Bei einem älteren
Menschen, der sich zu Fuß am Straßenrand erkennbar Richtung
Fußgängerüberweg bewegt, ist seitens heranfahrender Kraftfahrer
jederzeit damit zu rechnen, dass der Fußgängerüberweg unvermittelt
betreten wird, ohne dass auf das weitere Verkehrsgeschehen geachtet wird.
Dennoch gilt auch für ältere Fußgänger, dass diese
sich nicht verkehrswidrig verhalten dürfen - es trifft den Fußgänger
also ein Mitverschulden, wenn er trotz erkennbarer Gefährdung des
fließenden Verkehrs die Fahrbahn betritt, wobei das verkehrswidrige
Verhalten des Fußgängers in diesem Fall i.d.R. milder zu beurteilen
ist.