| Gehört es zur Leistung
einer Servicetankstelle nebst Selbstbedienungswaschanlage, dass die Mitarbeiter
der Tankstelle das Auto auch in die Waschanlage fahren?
Ja, entschied das Landgericht
München I kürzlich in einem Berufungsurteil. Der besondere Service
einer Tankstelle, die den Kunden kleinere Serviceleistungen anbiete, zeichne
eine derartige Service-Tankstelle gerade vor anderen Tankstellen aus und
ziehe einen entsprechenden Kundenkreis an. Deshalb dürften die Kunden
auch davon ausgehen, dass es bei einer Service-Tankstelle möglich
ist, ein Auto in die Waschanlage fahren zu lassen.
Die Klägerin hatte
ihr Cabrio zu der von der Beklagten betriebenen Tankstelle in München
gebracht und den Tankwart gebeten, das Fahrzeug zu betanken sowie in die
ebenfalls auf dem Gelände der Beklagten betriebene Waschanlage zu
fahren. Das Waschen wurde zunächst mit der Begründung abgelehnt,
der Tankwart habe keinen Führerschein und die Kassiererin keine Fahrpraxis.
Dennoch nahm der Tankwart den Fahrzeugschlüssel von der Klägerin
entgegen und gab ihn der Kassiererin. Diese hatte zunächst mehrfach
abgelehnt, den Wagen in die Waschanlage zu fahren. Schließlich stieg
die Kassiererin aber doch in das Fahrzeug, trat nach dem Starten statt
auf die Bremse auf das Gaspedal und setzte das Cabrio gegen eine Werbetafel,
so dass ein Schaden im Frontbereich des Fahrzeugs entstand.
Das Landgericht entschied,
dass die Tankstellenbetreiberin für das Verschulden des Tankwarts,
der für kleinere Serviceleistungen wie Tanken und Scheibenwaschen
eingestellt gewesen sei, hafte. Der Tankwart habe die Serviceleistung durch
Entgegennahme der Schlüssel von der Klägerin zum Zwecke des Autowaschens
übernommen, obwohl er selbst keinen Führerschein hatte und die
Kassiererin keine Fahrpraxis hatte. Dies stelle ein Übernahmeverschulden
des Tankwarts dar, für das die beklagte Tankstellenbetreiberin einzustehen
habe. Sie habe der Cabrio-Fahrerin Reparaturkosten, Nutzungsausfallentschädigung
und Sachverständigenkosten zu erstatten.
LG München I,
22.12.2009 - Az: 13 S 5962/09
Quelle: PM des LG München |