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Gefährliche Trockenanlage bei der Autowäsche?

Im vorliegenden Fall wollte ein Kunde einer Autowaschanlage einen Schaden in Höhe von EUR 7600 geltend machen, weil sich in der Trockenhalle der Kofferraum seines Fahrzeuges geöffnet hatte und der Kofferraumdeckel hierbei von der Trockenanlage beschädigt wurde. Der Kunde gab an, es sei auszuschließen, dass er den Kofferraum selbst versehentlich geöffnet habe, da dann ein Warnsignal aufleuchte und ein Summton zu hören sei. Der Waschanlagenbetreiber wand ein, die Anlage werde seit Jahren beanstandungsfrei betrieben und 14-tägig gewartet. Das Gericht zog einen Sachverständigen hinzu, der zu dem Schluß kam, dass ein ordnungsgemäß geschlossener Kofferraum nicht durch eine Trockenanlage geöffnet werden kann. Vorliegend waren zudem keinerlei Beschädigungen an der Außenseite des Kofferraumdeckels feststellbar. Als einzige Erklärung blieb daher das Öffnen durch einen Schalter im Innenraum, wozu nur der Kläger in der Lage war. Möglicherweise hatte dieser die Warnhinweise im Rahmen des Wasch- und Trockenvorgangs nicht mitbekommen, auch ein Öffnen vor Einfahrt in die Trockenhalle sei möglich. Das Gericht wies die Klage daher ab.
LG Coburg, 27.11.2009 - Az: 11 O 440/08
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