Im vorliegenden Fall wollte
ein Kunde einer Autowaschanlage einen Schaden in Höhe von EUR 7600
geltend machen, weil sich in der Trockenhalle der Kofferraum seines Fahrzeuges
geöffnet hatte und der Kofferraumdeckel hierbei von der Trockenanlage
beschädigt wurde. Der Kunde gab an, es sei auszuschließen, dass
er den Kofferraum selbst versehentlich geöffnet habe, da dann ein
Warnsignal aufleuchte und ein Summton zu hören sei. Der Waschanlagenbetreiber
wand ein, die Anlage werde seit Jahren beanstandungsfrei betrieben und
14-tägig gewartet. Das Gericht zog einen Sachverständigen hinzu,
der zu dem Schluß kam, dass ein ordnungsgemäß geschlossener
Kofferraum nicht durch eine Trockenanlage geöffnet werden kann. Vorliegend
waren zudem keinerlei Beschädigungen an der Außenseite des Kofferraumdeckels
feststellbar. Als einzige Erklärung blieb daher das Öffnen durch
einen Schalter im Innenraum, wozu nur der Kläger in der Lage war.
Möglicherweise hatte dieser die Warnhinweise im Rahmen des Wasch-
und Trockenvorgangs nicht mitbekommen, auch ein Öffnen vor Einfahrt
in die Trockenhalle sei möglich. Das Gericht wies die Klage daher
ab.