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Blutentnahme vom Polizisten angeordnet - Beweisverwertungsverbot

Das Ergebnis eines Blutentnahme kann nicht im Strafverfahren verwendet werden, wenn diese nicht wie gesetzlich gefordert von einem Richter sondern von einem Polizisten angeordnet wurde bzw. die Einwilligung des Autofahrers unter Druck erzwungen wurde. Das (rechtswidrig) erworbene Ergebnis darf jedoch von der Straßenverkehrsbehörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen verwertet werden.
VG Berlin, 12.9.2008 - Az: 11 A 453/08
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