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Aufklärungspflicht von Waschanlagenbetreibern

Hat ein Waschanlagenbetreiber an der Einfahrt seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen angebracht und insbesondere auf die Gefahr der Benutzung der Waschanlage für Fahrzeuge ohne serienmäßige Bereifung hingewiesen, so genügt er seinen Hinweis- und Aufklärungspflichten. Dass es bei der Verwendung einer Waschanlage mit nicht serienmäßigen Fahrzeugen beziehungsweise nicht serienmäßigen Anbauten zu Schäden kommen kann, ist allgemein bekannt.

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