Allein durch das vorsätzliche
Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten
Kraftfahrzeuges verwirklicht sich nicht dessen Betriebsgefahr im Sinne
des § 7 Abs. 1 StVG bei einem Übergreifen des Brandes auf ein
anderes Kraftfahrzeug. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Brand oder dessen
Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten
Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges
steht.