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Motorrad in der Duplex-Garage ...a) Mit der Übernahme
der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des §
444 Alt. 2 BGB durch den Verkäufer ist - ebenso wie mit der Übernahme
einer Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB - zumindest auch
die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht (§
459 Abs. 2 BGB a.F.) gemeint.
Die Übernahme einer Garantie setzt daher - wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft - voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender |