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Fußgänger müssen nicht Motorrad rechnen
Überschreitet ein Fußgänger eine von zwei durch breiten Mittelstreifen mit parkenden Fahrzeugen getrennte Richtungsfahrbahnen, so ist er grundsätzlich nur verpflichtet, in die Richtung zu blicken, aus der Fahrzeuge zu erwarten sind. Es muß nicht mit einem Polizeimotorrad gerechnet werden, daß lediglich das Blaulicht angeschaltet hat und in entgegengesetzter Richtung fährt. In diesem Fall trifft den Motorradfahrer eine erhöhte Sorgfaltspflicht, der Fußgänger muß sich im Kollisionsfall kein Mitverschulden anrechnen lassen.

KG Berlin, 5.4.2005 – Az: 12 U 123/04