| Fußgänger müssen nicht Motorrad rechnen |
| Überschreitet ein
Fußgänger eine von zwei durch breiten Mittelstreifen mit parkenden
Fahrzeugen getrennte Richtungsfahrbahnen, so ist er grundsätzlich
nur verpflichtet, in die Richtung zu blicken, aus der Fahrzeuge zu erwarten
sind. Es muß nicht mit einem Polizeimotorrad gerechnet werden, daß
lediglich das Blaulicht angeschaltet hat und in entgegengesetzter Richtung
fährt. In diesem Fall trifft den Motorradfahrer eine erhöhte
Sorgfaltspflicht, der Fußgänger muß sich im Kollisionsfall
kein Mitverschulden anrechnen lassen.
KG Berlin, 5.4.2005 – Az: 12 U 123/04 |