| Haftung nur für vermeidbare Schäden! |
| Nach § 7 Abs. 2 StVG
a.F. ist ein Schädiger von Schäden freizustellen, wenn sich diese
auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen und weitere Schutzmaßnahmen,
die mit einem zumutbaren Aufwand erreichbar waren, nicht zu einem besseren
Schutz geführt hätten.
Vorliegend wurde ein Kraftfahrzeug bei Mäharbeiten innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums durch einen wegfliegenden Stein beschädigt. Bei Mäharbeiten auf dem Randstreifen der Autobahn waren jedoch weitere Schutzmaßnahmen nicht möglich, so daß kein Schadensersatz für die Beschädigung verlangt werden konnte. BGH, 18.1.2005 – Az: VI ZR 115/04 |