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Bei grobem Verkehrsverstoß keine Halterhaftung
Begeht ein (15 Jahre alter) Fahrradfahrer einen groben Verkehrsverstoß, so tritt die Halterhaftung eines Lkw-Fahrers zurück.
Vorliegend wollte der Fahrradfahrer unvermittelt und ohne Beachtung des fließenden Verkehrs eine mittels zwei Stoppschildern gesicherte Vorfahrtsstraße überqueren.

OLG Celle – Az: 14 U 61/02