| Bei grobem Verkehrsverstoß keine Halterhaftung |
| Begeht ein (15 Jahre alter)
Fahrradfahrer einen groben Verkehrsverstoß, so tritt die Halterhaftung
eines Lkw-Fahrers zurück.
Vorliegend wollte der Fahrradfahrer unvermittelt und ohne Beachtung des fließenden Verkehrs eine mittels zwei Stoppschildern gesicherte Vorfahrtsstraße überqueren. OLG Celle – Az: 14 U 61/02 |