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Muß vorbeugend gestreut werden?
Den verkehrssicherungspflichtigen Anlieger trifft die Pflicht zum vorbeugenden Streuen vor Sonnenuntergang dann, wenn sich bereits im Tagesverlauf nach Schneefall die Gefahr einer Glättebildung am Abend abzeichnet.
Benutzt ein Geschädigter unter diesen Umständen jedoch einen erkennbar glatten und nicht gestreuten Parkplatz, so kann ihm ein Mitverschulden anzulasten sein.

OLG Hamm – Az: 9 U 118/03