| Muß vorbeugend gestreut werden? |
| Den verkehrssicherungspflichtigen
Anlieger trifft die Pflicht zum vorbeugenden Streuen vor Sonnenuntergang
dann, wenn sich bereits im Tagesverlauf nach Schneefall die Gefahr einer
Glättebildung am Abend abzeichnet.
Benutzt ein Geschädigter unter diesen Umständen jedoch einen erkennbar glatten und nicht gestreuten Parkplatz, so kann ihm ein Mitverschulden anzulasten sein. OLG Hamm – Az: 9 U 118/03 |