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Bei grobem Verschulden des Fußgängers haftet Autofahrer nicht
Ist einem Kraftfahrer keinerlei Verschulden nachzuweisen, so trifft diesen keine Haftung aus Betriebsgefahr, wenn sein Fahrzeug einen sorglos auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger erfaßt, da dies ein grobes Eigenverschulden des Fußgängers darstellt.

KG Berlin – Az: 12 U 315/01