| Umleitungen müssen ordentlich gesichert werden! |
| Werden gebotene und zumutbare
Sicherheitsmaßnahmen nicht durchgeführt, so liegt eine Verletzung
der Verkehrssicherungspflicht vor.
Vorliegend war ein Feldwirtschaftsweg als Umleitung freigegeben worden, ohne das sichergestellt wurde, daß dieser gefahrlos nutzbar war. Insbesondere war der Weg für den Begegnungsverkehr zu eng und hatte keine entsprechenden Ausweichstellen oder sonstige Regelungen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h war nicht ausreichend. In der Folge waren die Nutzer gezwungen, bei Gegenverkehr in den unbefestigten Randbereich auszuweichen. Dies war für die zuständigen Bediensteten des Beklagten vorhersehbar und somit waren diese verpflichtet, vor Freigabe des Weges den Randbereich auf Gefahrenstellen abzusuchen und diese ggf. zu entschärfen. OLG Saarland – Az: 4 U 749/02 |