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Zur Zustellung und zum Zeitraum zwischen Urteil und Tat
Für eine wirksame Ersatzzustellung ist es nicht Voraussetzung, daß der Betroffene die Wohnung tatsächlich nutzt, wenn er sich für die Wohnung angemeldet hat, seinen Schriftwechsel unter dieser Anschrift führt und dort seine Post abholt.
Besteht ein vom Betroffenen nicht zu verantwortender erheblicher zeitlicher Abstand zwischen Urteil und Tat, so kann dies dazu führen, daß es der Warnfunktion eines Regelfahrverbotes nicht mehr bedarf.

OLG Hamm – Az: 2 Ss OWi 219/03