| Zur Zustellung und zum Zeitraum zwischen Urteil und Tat |
| Für eine wirksame
Ersatzzustellung ist es nicht Voraussetzung, daß der Betroffene die
Wohnung tatsächlich nutzt, wenn er sich für die Wohnung angemeldet
hat, seinen Schriftwechsel unter dieser Anschrift führt und dort seine
Post abholt.
Besteht ein vom Betroffenen nicht zu verantwortender erheblicher zeitlicher Abstand zwischen Urteil und Tat, so kann dies dazu führen, daß es der Warnfunktion eines Regelfahrverbotes nicht mehr bedarf. OLG Hamm – Az: 2 Ss OWi 219/03 |