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Erstattung von fiktiven Repararurkosten?

Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf Erstattung fiktiver Reparaturkosten auf Gutachtenbasis, wenn diese Kosten über dem Betrag des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwertes des Fahrzeuges liegen und er das Fahrzeug nicht reparieren, sondern verschrotten lässt.
KG - 12 U 5931/00
Quelle: NZV 2002, 89-90
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