| Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei sichtbaren Verkehrshindernissen |
| Auf ohne weiteres erkennbare
Verkehrshindernisse müssen Verkehrsteilnehmer selbst achten.
Dies entschied das OLG Nürnberg in einem Fall, in dem die klagende Autofahrerin (Kl.) mit ihrem Pkw eine am Fahrbahnrand abgestellte Palette mit Pflastersteinen gerammt hatte und daraufhin Schadensersatz von der Beklagten verlangte. Das LG wies die Klage ab. Auch die Berufung der Kl. blieb ohne Erfolg. Die Kl., so das OLG, hätte die Palette mit den Pflastersteinen unschwer erkennen können, als sie die betreffende Stelle passierte. Der Unfall habe sich nur deswegen ereignen können, weil die Kl. den Straßenverhältnissen nicht die gebührende Aufmerksamkeit gewidmet habe. Eine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf das Hindernis habe daher weder für die Beklagte noch für etwaige andere Personen bestanden. Der Verkehrssicherungspflichtige müsse nämlich nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Straßenbenutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Stoße ein Verkehrsteilnehmer hingegen gegen erkennbare Hindernisse, müsse er die Folgen seiner Unachtsamkeit selbst tragen. OLG Nürnberg, Urt. v. 26.09.2001, Az.: 4 U 2159/01 |